Smartwatches in der Schule

Smartwatches in der Schule

Es gilt das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Art. 56 Rechte und Pflichten:

(5) Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Erlaubte Smartwatches werden sozusagen "Smartphones gleichgestellt". Smartwatches mit "Aufnahme- und Abhörfunktion" sind von der Bundesnetzagentur sowieso verboten.

Da für die Lehrkräfte auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob die Smartwatch über verbotene Funktionen oder über eine App mit Abhörfunktion verfügt, sind Smartwatches grundsätzlich vor Betreten des Schulgeländes auszuschalten und in der Schultasche aufzubewahren. Erst nach Verlassen des Schulgeländes dürfen diese wieder herausgeholt werden. Heimliche Aufnahmen des im Unterricht und in den Pausen gesprochenen Wortes sind rechtswidrig.

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zu diesem Thema:

Bundesnetzagentur